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   OLG Hamm, 14.07.1999 - 6 UF 16/99   

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https://dejure.org/1999,39617
OLG Hamm, 14.07.1999 - 6 UF 16/99 (https://dejure.org/1999,39617)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.07.1999 - 6 UF 16/99 (https://dejure.org/1999,39617)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Juli 1999 - 6 UF 16/99 (https://dejure.org/1999,39617)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auskunftserteilung und zur eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen; Keine Auskunftspflicht bezüglich der Surrogate aus Versicherungsleistungen im Unterhaltsprozess

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 05.12.1985 - 2 UF 155/85

    Auskunftsanspruch; Vermögensgegenstand; Vorlage von Belegen; Vermögen; Einkünfte

    Auszug aus OLG Hamm, 14.07.1999 - 6 UF 16/99
    Über den Verbleib früher vorhanden gewesener Vermögensgegenstände muß er keine Auskunft geben; denn zur Rechenschaftslegung ist ein Auskunftsschuldner nicht verpflichtet (OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 893; OLG Hamburg, FamRZ 1985, 394; OLG Karlsruhe, FamRZ 1986, 271 ; Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht, 3. Aufl., Rdnr. 12 zu § 1580 BGB ; Staudigl/Wendl/Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 563).
  • OLG Hamburg, 30.10.1984 - 12 UF 109/84

    Altersrente; Vorabzug der Krankenversicherungsbeiträge; Unterhaltsrechtliche

    Auszug aus OLG Hamm, 14.07.1999 - 6 UF 16/99
    Über den Verbleib früher vorhanden gewesener Vermögensgegenstände muß er keine Auskunft geben; denn zur Rechenschaftslegung ist ein Auskunftsschuldner nicht verpflichtet (OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 893; OLG Hamburg, FamRZ 1985, 394; OLG Karlsruhe, FamRZ 1986, 271 ; Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht, 3. Aufl., Rdnr. 12 zu § 1580 BGB ; Staudigl/Wendl/Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 563).
  • OLG Düsseldorf, 05.11.1980 - 5 UF 177/80
    Auszug aus OLG Hamm, 14.07.1999 - 6 UF 16/99
    Über den Verbleib früher vorhanden gewesener Vermögensgegenstände muß er keine Auskunft geben; denn zur Rechenschaftslegung ist ein Auskunftsschuldner nicht verpflichtet (OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 893; OLG Hamburg, FamRZ 1985, 394; OLG Karlsruhe, FamRZ 1986, 271 ; Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht, 3. Aufl., Rdnr. 12 zu § 1580 BGB ; Staudigl/Wendl/Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 563).
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